5. Der Beschwerdeführer dementiert jedoch das Vorliegen besonderer Haftgründe. Zusammengefasst bringt er vor, Wiederholungsgefahr und Fluchtgefahr seien deshalb zu verneinen, weil er eine Arbeit in Aussicht habe und über eine Wohnung verfüge. Im Fall einer Haftentlassung müsse somit nicht mit weiterer Delinquenz gerechnet werden. Auch würde er sich nicht dem Strafverfahren oder dem Strafvollzug entziehen.