Die Beschwerdekammer hat sich in der Vergangenheit bereits zweimal ausführlich mit den gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfen auseinandergesetzt. Die nunmehr erfolgte Verurteilung erstaunt nicht. Der dringende Tatverdacht wird in der Beschwerde im Übrigen auch nicht explizit bestritten, auch wenn der Beschwerdeführer die hier interessierenden Vorwürfe anlässlich der Hauptverhandlung von sich gewiesen und Berufung gegen das Urteil angemeldet hat.