4. Bei Vorliegen einer erstinstanzlichen Verurteilung ist der dringende Tatverdacht grundsätzlich gegeben (Urteil des Bundesgerichts 1B_392/2016 vom 17. November 2016 E. 2.2). Anhaltspunkte, dass das Urteil vom 10. Mai 2019 klarerweise fehlerhaft sein sollte und mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine entsprechende Korrektur im Berufungsverfahren zu erwarten wäre, liegen nicht vor (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_176/2018 vom 2. Mai 2018 E. 3.2). Die Beschwerdekammer hat sich in der Vergangenheit bereits zweimal ausführlich mit den gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfen auseinandergesetzt.