Sicherheitshaft kann angeordnet werden, wenn ein dringender Tatverdacht in Bezug auf ein Verbrechen oder Vergehen sowie Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr bestehen (Art. 221 Abs. 1 StPO). Das Ziel der Sicherung des Straf- oder Massnahmevollzugs liegt primär in der Hinderung an der Flucht nach der erstinstanzlichen Verurteilung. Gleiches gilt hinsichtlich eines allfälligen Berufungsverfahrens (Art. 231 Abs. 1 Bst. b StPO). Dieses ist jedoch auch dann gefährdet, wenn neue Delikte drohen, die geeignet sind, das hängige Verfahren zu beeinträchtigen und zu komplizieren (FORSTER, a.a.O., N. 5 zu Art. 231 StPO).