2 in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 1 zu Art. 232 StPO). Der Beschwerdeführer hat Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts vom 10. Mai 2019 angemeldet. Die schriftliche Urteilsbegründung ist noch ausstehend, weshalb die Verfahrensherrschaft immer noch beim Regionalgericht ist. Die Beschwerdekammer ist somit zur Beurteilung der Haftbeschwerde zuständig.