Der mit der Wahrnehmung der staatsanwaltschaftlichen Aufgaben im Beschwerdeverfahren betraute Staatsanwalt C.________ beantragte am 23. Mai 2019 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die beiden Eingaben wurden dem amtlichen Verteidiger am 27. Mai 2019 zugestellt. Bis 3. Juni 2019 ging keine Replik ein.