Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 19 233 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 4. Juni 2019 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Falkner, Ober- richter J. Bähler Gerichtsschreiberin Beldi Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, 3013 Bern v.d. Staatsanwalt C.________ Gegenstand Sicherheitshaft Strafverfahren wegen Betrugs, Veruntreuung, Urkundenfälschung etc. Beschwerde gegen den Beschluss des Regionalgerichts Bern- Mittelland, Einzelgericht, vom 10. Mai 2019 (PEN 18 148) Erwägungen: 1. Am 10. Mai 2019 sprach das Regionalgericht Bern-Mittelland (nachfolgend: Regio- nalgericht) A.________ (u.a.) wegen Betrugs und Versuchs dazu (gewerbsmässig begangen), betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (ge- werbsmässig begangen), Veruntreuung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (mehrfach begangen) und Urkundenfälschung schuldig. Es verurteilte ihn (u.a.) zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten. Diese Strafe erfolgte als Zusatzstra- fe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 18 342 vom 19. Februar 2019. Ferner sprach das Regionalgericht eine Landesverweisung von 5 Jahren aus. Gleichzeitig beschloss es die Belassung des Beschuldigten in Sicherheitshaft; dies – vorbehältlich des vorherigen Eintritts der Rechtskraft des Urteils – bis zum Strafantritt, längstens jedoch bis 9. August 2019. Mit Schreiben vom 10. und 15. Mai 2019 wandte sich A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer). Am 16. Mai 2019 liess das Regionalgericht der Beschwerdekammer weitere persönliche Eingaben des Be- schwerdeführers zukommen; gleiches tat es am 20. Mai 2019. Auf Nachfrage der Verfahrensleitung hin teilte der amtliche Verteidiger des Be- schwerdeführers, Rechtsanwalt B.________, am 17. Mai 2019 der Beschwerde- kammer mit, dass die Eingaben seines Klienten als Beschwerde gegen die Belas- sung in Sicherheitshaft zu behandeln seien und um sofortige Haftentlassung er- sucht werde. Das Regionalgericht verzichtete am 21. Februar 2019 auf eine Stellungnahme zu den zahlreichen Eingaben des Beschwerdeführers und verwies auf die Ausführun- gen im angefochtenen Beschluss. Der mit der Wahrnehmung der staatsanwalt- schaftlichen Aufgaben im Beschwerdeverfahren betraute Staatsanwalt C.________ beantragte am 23. Mai 2019 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die bei- den Eingaben wurden dem amtlichen Verteidiger am 27. Mai 2019 zugestellt. Bis 3. Juni 2019 ging keine Replik ein. 2. Gegen Verfügungen und Beschlüsse erstinstanzlicher Gerichte kann innert 10 Ta- gen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 des Geset- zes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Ober- gerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Hinsichtlich Haftbeschlüsse hält Art. 222 StPO fest, dass die verhaftete Person Entscheide über die Anordnung und Verlängerung der Sicherheitshaft bei der Be- schwerdeinstanz anfechten kann. Soweit es um Haftbeschlüsse geht, welche im Anschluss an das erstinstanzliche Urteil erfolgen (Art. 231 StPO), ist die Be- schwerde solange das gebotene Rechtsmittel, wie die Verfahrensherrschaft beim erstinstanzlichen Gericht bleibt. Dies ist bis zum Zeitpunkt der Übermittlung der Be- rufungsanmeldung und der Akten an das Berufungsgericht der Fall (vgl. FORSTER, 2 in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 1 zu Art. 232 StPO). Der Beschwerdeführer hat Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts vom 10. Mai 2019 angemeldet. Die schriftliche Urteilsbegründung ist noch ausstehend, weshalb die Verfahrensherrschaft immer noch beim Regionalgericht ist. Die Be- schwerdekammer ist somit zur Beurteilung der Haftbeschwerde zuständig. Der Be- schwerdeführer ist durch die Belassung in Sicherheitshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legi- timiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist ein- zutreten. 3. Gemäss Art. 231 Abs. 1 StPO entscheidet das erstinstanzliche Gericht mit dem Urteil, ob eine verurteilte Person zur Sicherung des Straf- und Massnahmenvoll- zugs (Bst. a) oder im Hinblick auf das Berufungsverfahren (Bst. b) in Sicherheits- haft zu setzen oder zu behalten ist. Sicherheitshaft kann angeordnet werden, wenn ein dringender Tatverdacht in Be- zug auf ein Verbrechen oder Vergehen sowie Flucht-, Kollusions- oder Wiederho- lungsgefahr bestehen (Art. 221 Abs. 1 StPO). Das Ziel der Sicherung des Straf- oder Massnahmevollzugs liegt primär in der Hinderung an der Flucht nach der erstinstanzlichen Verurteilung. Gleiches gilt hinsichtlich eines allfälligen Berufungsverfahrens (Art. 231 Abs. 1 Bst. b StPO). Dieses ist jedoch auch dann gefährdet, wenn neue Delikte drohen, die geeignet sind, das hängige Verfahren zu beeinträchtigen und zu komplizieren (FORSTER, a.a.O., N. 5 zu Art. 231 StPO). 4. Bei Vorliegen einer erstinstanzlichen Verurteilung ist der dringende Tatverdacht grundsätzlich gegeben (Urteil des Bundesgerichts 1B_392/2016 vom 17. Novem- ber 2016 E. 2.2). Anhaltspunkte, dass das Urteil vom 10. Mai 2019 klarerweise feh- lerhaft sein sollte und mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine entsprechende Kor- rektur im Berufungsverfahren zu erwarten wäre, liegen nicht vor (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_176/2018 vom 2. Mai 2018 E. 3.2). Die Beschwerdekammer hat sich in der Vergangenheit bereits zweimal ausführlich mit den gegen den Be- schwerdeführer erhobenen Vorwürfen auseinandergesetzt. Die nunmehr erfolgte Verurteilung erstaunt nicht. Der dringende Tatverdacht wird in der Beschwerde im Übrigen auch nicht explizit bestritten, auch wenn der Beschwerdeführer die hier in- teressierenden Vorwürfe anlässlich der Hauptverhandlung von sich gewiesen und Berufung gegen das Urteil angemeldet hat. 5. Der Beschwerdeführer dementiert jedoch das Vorliegen besonderer Haftgründe. Zusammengefasst bringt er vor, Wiederholungsgefahr und Fluchtgefahr seien des- halb zu verneinen, weil er eine Arbeit in Aussicht habe und über eine Wohnung ver- füge. Im Fall einer Haftentlassung müsse somit nicht mit weiterer Delinquenz ge- rechnet werden. Auch würde er sich nicht dem Strafverfahren oder dem Strafvoll- zug entziehen. 3 6. 6.1 Wiederholungsgefahr ist gegeben, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die be- schuldigte Person durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit ande- rer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung genügen drohende Verbrechen und schwere Vergehen (entgegen dem deutschen und italienischen Wortlaut) für die Annahme von Wiederholungsgefahr (BGE 137 IV 84 E. 3.2). Eine Inhaftierung wegen Wiederholungsgefahr kommt nicht nur bei ernsthaft zu befürchtenden Delikten gegen Leib und Leben in Betracht, sondern auch bei schweren Vermögensdelikten z.B. gewerbsmässigem Betrug oder Serien von Einbruch- bzw. Einschleichdiebstählen (Urteile des Bundesgerichts 1B_249/2014 vom 6. August 2014 E. 3.4 mit Hinweisen und 1B_379/2011 vom 2. August 2011 E. 2.9). Die in Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO genannten Delikte müs- sen ernsthaft drohen, indem sie die Sicherheit anderer erheblich gefährden. Not- wendig, aber auch ausreichend ist grundsätzlich eine ungünstige Rückfallprognose (BGE 143 IV 9 E. 2.10 [Änderung der Rechtsprechung]). Die Verhütung weiterer schwerwiegender Delikte ist ein verfassungs- und grund- rechtskonformer Massnahmenzweck. Art. 5 Ziff. 1 Bst. c der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und der Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) aner- kennt die Notwendigkeit, eine beschuldigte Person an der Begehung schwerer strafbarer Handlungen zu hindern. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann die Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr auch dem Verfahrensziel der Beschleunigung dienen, indem verhindert wird, dass sich der Strafprozess durch immer neue Delikte kompliziert und in die Länge zieht (BGE 137 IV 84 E. 3.2 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 1B_270/2016 vom 4. August 2016 E. 2.2 und 1B_32/2017 vom 4. Mai 2017 E. 3.1). 6.2 Die Beschwerdekammer hat sich bereits zweimal ausführlich mit der Frage der Wiederholungsgefahr befasst und diese beide Male klar bejaht (Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 51 vom 13. Februar 2019 E. 4.4 f. und BK 18 473 vom 3. Dezember 2018 E. 4.6 ff.; das Bundesgericht trat auf die dagegen erhobenen Beschwerden nicht ein [1B_88/2019 vom 25. Februar 2019 und 1B_520/2018 vom 28. Dezember 2018]). Auf die bisherigen Ausführungen der Be- schwerdekammer kann verwiesen werden. An dieser Stelle ist lediglich festzuhal- ten, dass der Beschwerdeführer trotz wiederholter Inhaftierung, trotz Verurteilung durch das Regionalgericht Bern-Mittelland vom 1. Februar 2018 (u.a. Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Betrugs) und trotz laufender Strafuntersuchung wieder- holt und intensiv delinquiert hat. Die Deliktsserie hat bereits seit längerer Zeit eine sozial schädliche Dimension angenommen. Der Beschwerdeführer muss als unein- sichtig bezeichnet werden, was sich nicht nur durch seine Delinquenz ergibt, son- dern auch aus der Tatsache, dass er anlässlich der Hauptverhandlung sämtliche Vorwürfe von sich gewiesen hat. Soweit die persönlichen Umstände betreffend ist anzumerken, dass sich diese seit den letzten Haftentscheiden nicht geändert ha- ben. Wie schon damals ist unbestritten, dass er über eine Wohnung verfügt und von der Sozialhilfe unterstützt wird. Dass er im Fall einer Haftentlassung einen Ar- beitsvertrag in Aussicht hat, kann an dieser Stelle mangels Beleg nicht überprüft 4 werden. Abgesehen davon ist aufgrund der Gesamtumstände nicht damit zu rech- nen, dass ihn eine Arbeitsstelle von einer weiteren Delinquenz abhalten würde. Ein allfälliger Arbeitsverdienst dürfte eher niedrig sein. Dass er – anders als im Rah- men der Sozialhilfeunterstützung – bei Aufnahme einer Arbeitstätigkeit im Stande wäre, nicht wieder ins alte Muster zurückzufallen (d.h. von der Begehung weiterer Vermögensdelikte zwecks Aufbesserung seiner finanziellen Lage abzusehen), ist wenig wahrscheinlich und derzeit nur eine Behauptung. Angesichts dessen ist die Legalprognose – wie die Staatsanwaltschaft zutreffend ausführt – als sehr ungüns- tig zu bezeichnen. Vor diesem Hintergrund muss ernsthaft befürchtet werden, dass der Beschwerde- führer im Fall einer Haftentlassung erneut schwere Vermögensdelikte (u.a. zum Nachteil von sozial und/oder intellektuell schwächeren Personen) begehen wird. Dass das Regionalgericht den besonderen Haftgrund der Wiederholungsgefahr bejaht hat, ist somit nicht zu beanstanden. Die Gefahr der Begehung weiterer gleichartiger Delikte birgt gleichzeitig auch eine Gefahr für das anstehende Berufungsverfahren. Die Belassung in Sicherheitshaft ist demzufolge – unter Vorbehalt der weiteren Voraussetzungen (E. 8 hiernach) – gestützt auf Art. 231 Abs. 1 StPO angezeigt. Die Staatsanwaltschaft weist weiter darauf hin, dass der Beschwerdeführer auch der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte schuldig erklärt worden sei, weil er mehrmals damit gedroht habe, eine Mitarbeiterin des Sozialdienstes mit einem Baseballschläger ins Koma zu prügeln, sollte er die Leistungen nicht wie gewünscht erhalten. Auch mit Blick darauf bestehe Wiederholungsgefahr, da damit zu rechnen sei, dass der Beschwerdeführer auch künftig versuchen werde, seine Interessen durch massivste Drohungen gegenüber Behörden und Beamten durchzusetzen. Wie es sich damit verhält, kann an dieser Stelle offen gelassen werden, ist die Wiederholungsgefahr doch bereits hinsichtlich der Vermögensdelikte zu bejahen. 7. Das Regionalgericht hat ferner den besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr bejaht. Dieser liegt u.a. vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass sich die beschuldigte Person durch Flucht der zu erwartenden Sanktion entzieht. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland (Urteil des Bundesgerichts 1B_387/2016 vom 17. November 2016 E. 5.2). Bei der Bewertung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen. Das Regionalgericht hielt fest, dass angesichts der Verurteilung von 15 Monaten Freiheitsstrafe als Zusatzstrafe zu der bereits am 19. Februar 2019 durch das Obergericht des Kanton Bern ausgefällten Freiheitsstrafe von 17 Monaten (SK 18 342) und der angeordneten Landesverweisung von 5 Jahren der Anreiz hoch sei, sich durch Flucht dem Vollzug dieser beiden Freiheitsstrafen sowie der drohenden Landesverweisung zu entziehen. Die angeordnete Sicherheitshaft diene damit auch der in Art. 231 Abs. 1 Bst. a StPO vorgesehen Sicherung des Strafvollzugs. 5 Die Beschwerdekammer hat sich bisher noch nicht mit diesem Haftgrund befasst. Angesichts der Tatsache, dass der besondere Haftgrund der Wiederholungsgefahr vorliegt (und sich die Sicherheitshaft gestützt auf Art. 231 Abs. 1 Bst. b StPO be- gründen lässt), und unter Berücksichtigung des Umstands, dass – wie nachfolgend in E. 8.2 ausgeführt – derzeit auch die Verhältnismässigkeit der Haft bejaht werden kann, kann die Frage, ob auch von Fluchtgefahr auszugehen ist, offen gelassen werden. An dieser Stelle sei lediglich angemerkt, dass der Fluchtanreiz mit Blick auf die diversen Sanktionen insgesamt als hoch einzustufen ist und die Argumenta- tion des Beschwerdeführers, wonach er über eine Wohnung und angeblich auch über eine Arbeitsstelle verfüge, diesen nicht minimiert. 8. Der Beschwerdeführer rügt ferner – mit der Bemerkung, dass er bereits mehr als 290 Tage in Haft verbracht habe und Rechtsmittelverfahren bekanntlich viel Zeit in Anspruch nehmen würden – sinngemäss eine Verletzung des Verhältnismässig- keitsprinzips. 8.1 Gemäss Art. 31 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen- schaft (BV; SR 101) und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft ge- haltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehen- den Sanktion rückt (BGE 143 IV 168 E. 5.1, 139 IV 270 E. 3.1, 133 I 168 E. 4.1 und 270 E. 3.4.2, je mit Hinweisen). Liegt bereits ein richterlicher Entscheid über das Strafmass vor, stellt dieser ein wichtiges Indiz für die mutmassliche Dauer der tatsächlich zu verbüssenden Strafe dar (BGE 143 IV 160 E. 4.1 und 168 E. 5.1). Im Weiteren kann eine Haft die bundesrechtskonforme Dauer auch dann über- schreiten, wenn das Strafverfahren nicht genügend vorangetrieben wird (vgl. Art. 31 Abs. 3-4 BV und Art. 5 Abs. 2 StPO). Eine Haftentlassung kommt allerdings nur bei besonders schwer wiegenden bzw. häufigen Versäumnissen in Frage, die erkennen lassen, dass die verantwortlichen Behörden nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, dem Beschleunigungsgebot in Haftsachen Rechnung zu tragen. Die Frage, ob eine Haftdauer als übermässig bezeichnet werden muss, ist aufgrund der konkreten Verhältnisse des einzelnen Falls zu beurteilen (BGE 137 IV 92 E. 3.1, 136 I 274 E. 2.3, 133 I 168 E. 4.1 und 270 E. 3.4.2, je mit Hinweisen). 8.2 Der Beschwerdeführer wurde zu 15 Monaten Freiheitsstrafe (als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 18 342 vom 19. Februar 2019 [17 Monate Freiheitsstrafe]) verurteilt. Ferner wurde eine Landesverweisung von 5 Jah- ren verfügt. Im Zeitpunkt des hier angefochtenen Beschlusses befand sich der Be- schwerdeführer insgesamt seit rund 10 Monaten in Haft. Die Sicherheitshaft wurde nun für weitere drei Monate angeordnet. 6 Zwar trifft zu, dass die Haft nach Ablauf der nunmehr erfolgten Verlängerung in die Nähe der ausgesprochenen Sanktion von 15 Monaten Freiheitsstrafe rückt. Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände kann jedoch nicht von Überhaft gespro- chen werden. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Dass der Beschwerdeführer oberinstanzlich mit einem teilbedingten Strafvollzug oder mit einer bedingten Ent- lassung aus dem ordentlichen Strafvollzug rechnen darf, ist wenig wahrscheinlich, weshalb diese Möglichkeiten bei der Prüfung der zulässigen Haftdauer nicht zu berücksichtigen sind (BGE 143 IV 160 E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 1B_330/2015 vom 15. Oktober 2015 E. 4.1 und 4.3, je mit weiteren Hinweisen). Ausserdem ist nicht nur auf die ausgesprochene Freiheitsstrafe von 15 Monaten abzustellen. Relevant sind auch die Verurteilung des Obergerichts des Kantons Bern im Verfahren SK 18 342, d.h. die dort ausgesprochene Freiheitsstrafe von 17 Monaten, sowie die Landesverweisung (vgl. BGE 143 IV 168 E. 5.2 und Urteil des Bundesgerichts 1B_262/2018 vom 20. Juni 2018 E. 3.2). Die Tatsache, dass Rechtsmittelverfahren mehrere Monate in Anspruch nehmen können, steht dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz und damit der Belassung in Si- cherheitshaft ebenfalls nicht entgegen. Anhaltspunkte, wonach die Strafbehörden nicht gewillt wären, das Verfahren beför- derlich voranzutreiben, sind nicht erkennbar. Ersatzmassnahmen, mit welchen der Wiederholungsgefahr begegnet werden könn- te, sind ebenfalls nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht. 8.3 Die vom Regionalgericht verfügte Belassung des Beschwerdeführers in Sicherheitshaft ist somit nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden auf CHF 1‘000.00 bestimmt. Die Entschädigung des amtlichen Anwalts des Beschwerdeführers für seine Auf- wendungen im Beschwerdeverfahren ist durch das urteilende Gericht – die zustän- dige Berufungskammer – am Ende des Verfahrens festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 i.V.m Art. 138 Abs. 1 StPO). 7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfah- rens durch das urteilende Gericht festgesetzt. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - dem Regionalgericht Bern-Mittelland, Gerichtspräsident D.________ - Staatsanwalt C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft Bern, 4. Juni 2019 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin: Beldi Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 8