5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer unter solidarischer Haftbarkeit kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 i.V.m. 418 Abs. 2 StPO). Des Weiteren hat der Beschuldigte Anspruch auf Entschädigung seiner Aufwendung für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO). Diese wird vom Kanton Bern ausgerichtet. Die Kostennote von Rechtsanwalt B.________ gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. 12 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.