11 ist. Zumindest – und dies ist letztlich in diesem Verfahrensstadium relevant – wäre die Wahrscheinlichkeit eines Freispruchs des Beschuldigten bei einer Beurteilung durch das Sachgericht deutlich höher als ein Schuldspruch, sodass die Verfahrenseinstellung rechtlich korrekt war. 4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.