Zusammengefasst kann mit Blick auf eine allfällige Sorgfaltspflichtverletzung gefolgert werden, dass die Leberverletzung von G.________ ab dem ersten Moment nach ihrem tragischen Sturz derart schwer war, dass der Eintritt des Todes für den Beschuldigten unabhängig der Dauer bis zur Bergung nicht vermeidbar gewesen