In Zahlen ausgedrückt wird die hier gewählte Formulierung «mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit» prozentual bei gegen 99% anzusiedeln sein. Mehr «Klarheit» kann in einem naturwissenschaftlichen Gutachten nicht verlangt werden. Wenn – wie hier (was im Übrigen auch von keiner Seite behauptet wird) – keine triftigen Gründe bestehen, ist seitens der Strafbehörden von einer gutachterlichen Expertise nicht abzuweichen. Die Beschwerdekammer stützt sich folglich auf das Gutachten. Davon ausgehend war der Tod von G.________ für den Beschuldigten nicht vermeidbar.