Massgebend ist indes die Wahrscheinlichkeitstheorie. Nach der Wahrscheinlichkeitstheorie kann nicht eine «absolute Sicherheit» gefordert werden, zumal ein solcher Nachweis kaum je ernsthaft gelingen (geschweige denn juristisch verlangt werden) kann. Das rechtsmedizinische Gutachten vom 1. Juni 2015 geht mit Blick auf die Wahrscheinlichkeit einer möglichen Vermeidung der Todesfolge sehr weit, indem dort formuliert ist (pag 351): Unter welchen Umständen hätte der Eintritt des Todes vermieden werden können? Die Antwort lautet mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht.