Die Beschwerdeführer machen in der Replik auf S. 5 zwar geltend: Zumal gemäss Gutachten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit und damit nicht mit absoluter Sicherheit die Leberruptur zum Multiorganversagen und damit zum Tod geführt hat, muss davon ausgegangen werden, dass das unsorgfältige Vorgehen des Beschuldigten die Gefahr gesteigert hat, indem die Leberruptur nicht unverzüglich behandelt werden konnte aufgrund der verzögerten Bergung. Sie orientieren sich damit an der Risikoerhöhungstheorie. Massgebend ist indes die Wahrscheinlichkeitstheorie.