10 sogenannten Wahrscheinlichkeitstheorie. Auf den vorliegenden Fall übertragen stellt sich folgende Frage: Wäre der Tod von G.________ bei pflichtgemässem Verhalten des Beschuldigten nach dem Sturz mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit ausgeblieben? Die Antwort ist – wie bereits die Generalstaatsanwaltschaft einlässlich ausführte – nein. Die Beschwerdeführer machen in der Replik auf S. 5 zwar geltend: