Diesen Darlegungen ist auch mit Blick auf die replicando vorgebrachten beschwerdeführerischen Argumente nur Weniges beizufügen. Der Sachverhalt ist nämlich insofern erstellt, als G.________ beim Sturz eine äussert schwere Leberverletzung erlitt. Diese steht eindeutig im Zentrum der Überlegungen. Aus juristischer Sicht ist abermals auf das Element der «individuellen Vermeidbarkeit des tatbestandsmässigen Erfolgs» zu fokussieren. Das Bundesgericht hielt in einem aktuellen Urteil (6B_258/2018 vom 24. Januar 2019) in Erwägung 2.3 fest: […] Erforderlich ist zudem, dass der Taterfolg vermeidbar war.