Die Relevanz kann nur bejaht, wenn das unsorgfältige Vorgehen des Täters die Gefahr erheblich (mindestens mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit oder mit an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit) gesteigert hat. Ein wie auch immer vom Beschuldigten nach dem Sturz an den Tag gelegtes unsorgfältiges Verhalten (wie z.B. dass er den Überblick über die Schüler verloren habe oder dass er das Fehlen von G.________ nicht sofort bemerkt habe) hat die Gefahr nicht erheblich gesteigert. Damit hat die Regionale Staatsanwältin die Relevanz einer möglichen Sorgfaltspflichtverletzung, welche der Beschuldigte nach dem Sturz von G.____