Dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin vom 1. Juni 2015 lässt sich entnehmen, dass die berichtete Auffindlage der G.________ mit dem unter der Schneedecke und womöglich unter Wasser befindlichen Kopf über eine Verlegung der Atemwege zu einer Sauerstoffmangelversorgung der Organe geführt haben dürfte. Aufgrund des weiteren Verlaufs nach der Bergung und der morphologischen Befunden würden sie jedoch davon ausgehen, dass dieser Sauerstoffmangel nicht direkt todesursächlich war (pag. 325). Dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin vom 7. Juli 2017 lässt sich sodann weiter entnehmen, dass der Tod von G._____