Richtigerweise ist demnach bei der Bemessung der Sorgfaltspflicht den menschlichen Fähigkeiten Rechnung zu tragen. Die Erfüllung der gestützt auf Art. 12 Abs. 3 StGB bemessenen Sorgfaltspflicht muss möglich sein, u.a. auch mit Blick auf die vorgegebenen zeitlichen Verhältnisse […]. Dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin vom 1. Juni 2015 lässt sich entnehmen, dass die berichtete Auffindlage der G.________ mit dem unter der Schneedecke und womöglich unter Wasser befindlichen Kopf über eine Verlegung der Atemwege zu einer Sauerstoffmangelversorgung der Organe geführt haben dürfte.