Das Kriterium der Vermeidbarkeit bildet nämlich die Maximalgrenze der Anforderungen, die im Zusammenhang mit der Sorgfaltspflichtbemessung überhaupt an einen potenziellen Täter gestellt werden dürfen. Dementsprechend muss es dem Normadressaten grundsätzlich möglich sein, durch sein Verhalten den Eintritt des voraussehbaren Erfolges zu vermeiden. Würde von jedem Normadressaten erwartet, stets jede denkbare unerwünschte Folge seines Tuns zu vermeiden, so würde damit möglicherweise Unmögliches verlangt. Richtigerweise ist demnach bei der Bemessung der Sorgfaltspflicht den menschlichen Fähigkeiten Rechnung zu tragen.