Alsdann erfolgte wie erwähnt der Sturz ins Bachbett, welcher die Situation extrem veränderte. Auf diese zweite Zeitspanne ist abschliessend einzugehen. 3.7.3 Die Generalstaatsanwaltschaft führte dazu richtig aus: Eine Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung setzt neben einer Sorgfaltspflichtverletzung – wie bereits ausgeführt – voraus, dass der Unfall bei der Beachtung der geforderten Sorgfalt hätte vermieden werden können. Das Kriterium der Vermeidbarkeit bildet nämlich die Maximalgrenze der Anforderungen, die im Zusammenhang mit der Sorgfaltspflichtbemessung überhaupt an einen potenziellen Täter gestellt werden dürfen.