Was die Beschwerdeführer diesen Ausführungen entgegenhalten, überzeugt nicht. Der Beschuldigte musste auf diesem abschliessenden, den Skischülern gut bekannten Teilstück der letzten Abfahrt vor dem Ende der Skischultages nicht näher bei G.________ (und J.________) sein – dies unabhängig davon, ob die Gruppe es pressant gehabt hat oder nicht. Dazu ist etwas auszuholen: Die örtlichen Begebenheiten bei der Skipiste Nr. ________, N.________-Q.________, sind gerichtsnotorisch. Es ist bekannt, wie diese in der Saison 2014/2015 respektive in den nachfolgenden Skisaisons aussah respektive (um-)gebaut war. Ab der P.________ (Restaurationsbetrieb) bis zum Skilift Q.________-N.___