30 und pag. 268 f.). Damit kam die Regionale Staatsanwältin auch zu Recht zum Schluss, dass G.________ auf der im Bereich M.________ coupierten Piste, wo der Skilift die Piste überquert, über einen kleinen Hügel beim Chalet O.________ leicht von der Piste gefahren sein muss. Bei dieser letzten Abfahrt fuhr der Beschuldigte den Schülern auf der Piste voran, welche in nicht so schnellem Tempo normal in der Kolonne fahrend dem Beschuldigten folgten. Kolonnenfahren mit dem Lehrenden zuvorderst ist gemäss Schneesport Schweiz, Bd 1/2010, Schneesportunterricht, S. 105, eine im Unterricht mit Kindern geeignete Organisationsform von Gruppen.