Zur Situation vor dem Sturz stellt sich die Frage, ob der Beschuldigte insofern eine Sorgfaltspflichtverletzung begangen hat, als er nicht verhindert hatte, dass sich G.________ auf das «Nebenwegli» begab, dort gerade ausfuhr und wenige Sekunden später in das Bachbett stürzte. Die Generalstaatsanwaltschaft hielt dazu in zutreffender Weise fest: Im Weiteren hielt die Regionale Staatsanwältin zutreffend fest, dass sich aus den Erkenntnissen gemäss dem Gutachten des Institutes für Rechtsmedizin ergebe, dass einzig das Verhindern des Sturzes der G.________ deren Versterben verhindert hätte.