Auf diese kann vorab verwiesen werden. Auch in strenger Nachachtung der Entscheidungsregel «in dubio pro duriore» erweist sich die Verurteilungswahrscheinlichkeit des Beschuldigten, würde der (weitestgehend – und soweit relevant ausreichend – geklärte) Sachverhalt durch eine Sachgericht beurteilt werden, als sehr gering. Es scheint angezeigt, den Sachverhalt in zwei Zeitspannen zu unterteilen: diejenige vor dem Sturz und diejenige nach dem Sturz. Wie nachfolgend gezeigt wird, war für den Beschuldigten – und einzig um diesen geht es hier – der Tod von G.________ in beiden Zeitspannen nicht vermeidbar.