3.7 3.7.1 Die Verfahrenseinstellung erweist sich als rechtmässig. Der Beschuldigte trägt keine strafrechtliche Verantwortlichkeit am äusserst tragischen Unfalltod von G.________. Das In-Zweifel-Ziehen verschiedener doch insgesamt sehr klarer sachverhaltlicher Umstände in der Replik vermag daran nichts zu ändern. Die Argumente der Generalstaatsanwaltschaft und des Beschuldigten treffen zu. Auf diese kann vorab verwiesen werden.