Zumal gemäss Gutachten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit und damit nicht mit absoluter Sicherheit die Leberruptur zum Multiorganversagen und damit zum Tod geführt habe, müsse davon ausgegangen werden, dass das unsorgfältige Vorgehen des Beschuldigten die Gefahr gesteigert habe, indem die Leberruptur nicht unverzüglich habe behandelt werden können. Falls die Leberruptur tatsächlich durch den Sturz verursacht worden sei, müsse davon ausgegangen werden, dass die langandauernde CPR (Cardiopulmonäre Reanimation), welche aufgrund der grossen Zeitspanne bis zur Ber-