Auch in Bezug auf die Frage, wo die Piste geendet habe und welcher Bereich als Randbereich der Piste zu sehen sei, sowie die Frage, wo G.________ letzten Endes durchgefahren sei, habe das Sachgericht zu entscheiden. Der Beschuldigte habe Schwierigkeiten gehabt, die Klasse zusammenzuhalten, da die Jungen auf Tempo aus gewesen seien (EV Beschuldigter vom 27. April 2016, Z. 270 ff.). Dass kein geordnetes Kolonnenfahren stattgefunden habe, ergebe sich auch aus den Aussagen von I.________ (EV vom 4. März 2017, Z. 185 ff.) sowie ihrem Brief vom 28. Februar 2015. I.________, welche vor G.______