_ vom 17. August 2019, Z. 126 und 267 ff.). Es müsse richterlich geprüft werden, ob der Beschuldigte anlässlich der letzten Abfahrt eine Sorgfaltspflichtverletzung begangen habe, welche zum Sturz von G.________ geführt habe, respektive ob der Sturz bei einer Wahrung der Sorgfaltspflichten hätte vermieden werden können. Auch in Bezug auf die Frage, wo die Piste geendet habe und welcher Bereich als Randbereich der Piste zu sehen sei, sowie die Frage, wo G.________ letzten Endes durchgefahren sei, habe das Sachgericht zu entscheiden.