4 3.5 In der Replik lassen die Beschwerdeführer ergänzen, wäre der Beschuldigte beim Sturz vor Ort gewesen – wie es (neben anderem) seine Pflicht gewesen sei – hätte G.________ unverzüglicher geborgen werden können. So hätte die Unterkühlung respektive die Zeit, in welcher sie kopfüber im Bachbett gelegen habe, minimiert werden können. Damit wären ihre Überlebenschancen wesentlich grösser gewesen.