Ihr Tod wäre auch bei Anwesenheit des Beschuldigten im Zeitpunkt des Sturzes nicht vermeidbar gewesen. Aufgrund der in diesem Punkt übereinstimmenden Aussagen sämtlicher Personen, welche sich an der Bergung aus dem Graben beteiligt hätten, sei erwiesen, dass der Beschuldigte G.________ unmöglich alleine hätte aus dem Graben befreien können.