Der tragische Tod von G.________ sei aufgrund ihrer schwersten Sturzverletzungen nicht mehr abzuwenden gewesen. Ihr Entscheid, aus der Kolonnenfahrt auszuscheren und ohne Vorankündigung eine kurze Strecke neben der markierten Piste zu fahren, sei für niemanden, insbesondere nicht für den Beschuldigten, vorherseh- oder vermeidbar gewesen. Ihr Tod wäre auch bei Anwesenheit des Beschuldigten im Zeitpunkt des Sturzes nicht vermeidbar gewe-