Die Staatsanwaltschaft habe den Sachverhalt umfassend abgeklärt, sich ausführlich mit der Beweislage auseinandergesetzt, die Rechtslage gewürdigt und ihren Entscheid entsprechend begründet. Sie sei aufgrund des Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin richtigerweise zum Schluss gekommen, dass jedes Verhalten des Beschuldigten im Kontext mit der Organisation von Rettung und Bergung nach dem Sturz von G.________ als für deren Versterben nicht kausal angesehen werden müsse. 3.4 Der Beschuldigte macht zusammenfassend geltend, der relevante Sachverhalt sei umfassend abgeklärt worden. Der tragische Tod von G.___