Vielmehr setze die Beantwortung der Frage, ob ein Tatverdacht erhärtet sei, der eine Anklage rechtfertige, eine Auseinandersetzung mit der Beweis- und Rechtslage voraus (Verweis auf Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 12 139 vom 9. Januar 2013). Die Staatsanwaltschaft habe den Sachverhalt umfassend abgeklärt, sich ausführlich mit der Beweislage auseinandergesetzt, die Rechtslage gewürdigt und ihren Entscheid entsprechend begründet.