Gleiches gelte für die Fragen der Voraussehbarkeit und Vermeidbarkeit. 3.3 Die Generalstaatsanwaltschaft entgegnet zusammengefasst, der Grundsatz «in dubio pro duriore» besage keineswegs, dass die Staatsanwaltschaft die Beweisund Rechtslage nicht würdigen dürfe. Vielmehr setze die Beantwortung der Frage, ob ein Tatverdacht erhärtet sei, der eine Anklage rechtfertige, eine Auseinandersetzung mit der Beweis- und Rechtslage voraus (Verweis auf Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 12 139 vom 9. Januar 2013).