Dies impliziere zumindest, dass bei raschest möglicher medizinischer Intervention der Tod hätte verhindert werden können. Zusammen mit der Feststellung, dass auch die Unterkühlung ein Faktor für das Multiorganversagen gewesen sei, dränge sich die Frage auf, ob eine sofortige Bergung und damit die Verhinderung der Unterkühlung und gegebenenfalls Verhinderung des Sauerstoffmangels den Tod hätten verhindern können. Dies sei durch das Sachgericht zu klären. Gleiches gelte für die Fragen der Voraussehbarkeit und Vermeidbarkeit.