Es sei unklar, ob das Verhalten des Beschuldigten für das Versterben als kausal anzusehen sei. Immerhin stehe im Gutachten, dass «auch bei raschest möglicher medizinischer Intervention der Tod nicht sicher hätte verhindert werden können». Dies impliziere zumindest, dass bei raschest möglicher medizinischer Intervention der Tod hätte verhindert werden können.