Des Weiteren habe die Staatsanwaltschaft das forensische Gutachten vom 1. Juni 2015 einseitig gewürdigt und unterdrückt, dass z.B. die Entstehung des Multiorganversagens multifaktoriell nach Sauerstoffmangel, Unterkühlung und Blutverlust gewesen sei sowie dass eine unverzügliche Bergung hätte stattfinden müssen, was nicht der Fall gewesen sei. Indem die Staatsanwaltschaft einen Sachverhalt konstruiert habe, der nicht klar beziehungsweise zweifelsfrei feststehe, habe sie Bundesrecht verletzt. Es sei unklar, ob das Verhalten des Beschuldigten für das Versterben als kausal anzusehen sei.