Die Vorsicht, zu der ein Täter verpflichtet ist, wird letztlich durch die konkreten Umstände und seine persönlichen Verhältnisse bestimmt, weil naturgemäss nicht alle tatsächlichen Gegebenheiten in Vorschriften gefasst werden können (BGE 140 II 7 E. 3.4 mit Hinweis). Damit der Eintritt des Erfolgs auf das pflichtwidrige Verhalten des Täters zurückzuführen ist, wird weiter vorausgesetzt, dass der Erfolg auch vermeidbar war. Dies beurteilt sich nach einem hypothetischen Kausalverlauf. Es wird geprüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre.