In ihrer Stellungnahme vom 4. Juni 2019 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschuldigte beantragte am 11. Juni 2019, die Beschwerde sei abzuweisen, die Verfahrenskosten seien den Beschwerdeführern je hälftig aufzuerlegen und die Beschwerdeführer seien zu verpflichten, dem Beschuldigten eine Entschädigung für das Beschwerdeverfahren zu bezahlen. Mit Replik vom 28. Juni 2019 hielten die Beschwerdeführer an ihren Rechtsbegehren fest. Am 8. Juli 2019 reichte Rechtsanwalt B.________ als Vertreter des Beschuldigten zusammen mit der Kostennote eine kurze Duplik ein.