Ebenfalls am 30. April 2019 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen A.________ ein. Die Einstellungsverfügung wurde vom Leitenden Staatsanwalt am 2. Mai 2019 genehmigt und C.________ sowie E.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 3. Mai 2019 eröffnet. Dagegen erhoben Letztere am 13. Mai 2019 Beschwerde und beantragten die Aufhebung der Einstellungsverfügung und die Weiterführung des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten wegen fahrlässiger Tötung. In ihrer Stellungnahme vom 4. Juni 2019 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.