Sie wirft ihm vor, er habe es pflichtwidrig unvorsichtig unterlassen, den Graben, welcher für G.________ nicht erkennbar gewesen sei, als die Pistenbenützer gefährdendes und für die Pistenbenützer bei gebotener Sorgfalt nicht erkennbares Hindernis im Bereich von 2 Metern neben der Piste entweder durch Zuschütten wirksam zu beseitigen oder durch Setzen von Markierungsstangen und -seilen quer zur Piste für die Skifahrerin gut sichtbar zu machen und damit wirksam gegen einen Sturz in diesem Bereich zu sichern. Ebenfalls am 30. April 2019 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen A._____