Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 19 225 + 226 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 18. Juli 2019 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter J. Bähler, Ober- richter Gerber Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, 3013 Bern C.________ v.d. Rechtsanwalt Dr. iur. D.________ Straf- und Zivilkläger 1/Beschwerdeführer 1 E.________ v.d. Rechtsanwalt Dr. iur. D.________ Straf- und Zivilklägerin 2/Beschwerdeführerin 2 Gegenstand Einstellung Strafverfahren wegen fahrlässiger Tötung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Oberland vom 30. April 2019 (O 15 2174) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führte gegen F.________, Verantwortlicher für Pistensicherheit, sowie gegen den Skilehrer A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) ein Strafverfahren wegen fahr- lässiger Tötung gemäss Art. 117 Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB; SR 311), angeblich begangen am 26. Februar 2015, ca. 13.20 Uhr, in L.________, M.________, Skipiste Nr. ________, N.________-Q.________, z.N. der Skischüle- rin G.________. Diese verstarb gleichentags im Inselspital Bern, nachdem sie – kurz zusammengefasst – leicht neben der markierten Piste in eine Art Bach gefal- len war, dabei eine verhängnisvolle Leberverletzung erlitten und danach mehrere Minuten kopfüber im tiefen und nassen Schnee/Bachwasser gelegen hatte, von wo sie erst unter Mithilfe mehrerer Männer leblos geborgen werden konnte. Am 30. April 2019 erhob die Staatsanwaltschaft gegen F.________ Anklage beim Regionalgericht Oberland. Sie wirft ihm vor, er habe es pflichtwidrig unvorsichtig unterlassen, den Graben, welcher für G.________ nicht erkennbar gewesen sei, als die Pistenbenützer gefährdendes und für die Pistenbenützer bei gebotener Sorgfalt nicht erkennbares Hindernis im Bereich von 2 Metern neben der Piste ent- weder durch Zuschütten wirksam zu beseitigen oder durch Setzen von Markie- rungsstangen und -seilen quer zur Piste für die Skifahrerin gut sichtbar zu machen und damit wirksam gegen einen Sturz in diesem Bereich zu sichern. Ebenfalls am 30. April 2019 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen A.________ ein. Die Einstellungsverfügung wurde vom Leitenden Staatsanwalt am 2. Mai 2019 genehmigt und C.________ sowie E.________ (nachfolgend: Be- schwerdeführer) am 3. Mai 2019 eröffnet. Dagegen erhoben Letztere am 13. Mai 2019 Beschwerde und beantragten die Aufhebung der Einstellungsverfügung und die Weiterführung des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten wegen fahrlässi- ger Tötung. In ihrer Stellungnahme vom 4. Juni 2019 beantragte die General- staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschuldigte beantragte am 11. Juni 2019, die Beschwerde sei abzuweisen, die Verfahrenskos- ten seien den Beschwerdeführern je hälftig aufzuerlegen und die Beschwerdeführer seien zu verpflichten, dem Beschuldigten eine Entschädigung für das Beschwerde- verfahren zu bezahlen. Mit Replik vom 28. Juni 2019 hielten die Beschwerdeführer an ihren Rechtsbegehren fest. Am 8. Juli 2019 reichte Rechtsanwalt B.________ als Vertreter des Beschuldigten zusammen mit der Kostennote eine kurze Duplik ein. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begrün- det Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführer – die Eltern von G.________ – sind durch die an- gefochtene Verfügung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betrof- 2 fen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 319 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens unter anderem, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Ankla- ge rechtfertigt. Von einer Anklage ist abzusehen, wenn nach der gesamten Akten- lage ein Freispruch zu erwarten ist. Als praktischer Richtwert kann gelten, dass ei- ne Anklage erhoben werden muss, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher er- scheint als ein Freispruch (Urteil des Bundesgerichts 1B_248/2011 vom 29. No- vember 2011 E. 2.5). Das heisst nichts anderes, als dass einzustellen ist, wenn ein Freispruch wahrscheinlicher ist als ein Schuldspruch. Der Staatsanwaltschaft steht in diesem Zusammenhang ein erheblicher Ermessenspielraum zu (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_687 und 689/2011 vom 27. März 2012 E. 4.1.1 und 1B_122/2012 vom 12. April 2012 E. 5). Bei der Prüfung der Frage, ob nach der Ak- tenlage ein Freispruch zu erwarten ist, darf und muss die Staatsanwaltschaft die Beweise würdigen. Die Beantwortung der Frage, ob ein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Art. 319 Abs. 1 Bst. a StPO e contrario), setzt zwangsläufig eine Auseinandersetzung mit der Beweis- und Rechtslage voraus (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 12 139 vom 9. Januar 2013). Art. 117 StGB erfüllt, wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht. Fahrläs- sig begeht ein Verbrechen oder ein Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflich- tet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung setzt somit voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht ver- ursacht hat. Sorgfaltswidrig ist ein Verhalten, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirk- te Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat. Wo be- sondere Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften. Dies schliesst nicht aus, dass der Vorwurf der Fahrlässigkeit auch auf allgemeine Rechts- grundsätze wie etwa den allgemeinen Gefahrensatz gestützt werden kann. Die Vorsicht, zu der ein Täter verpflichtet ist, wird letztlich durch die konkreten Umstän- de und seine persönlichen Verhältnisse bestimmt, weil naturgemäss nicht alle tatsächlichen Gegebenheiten in Vorschriften gefasst werden können (BGE 140 II 7 E. 3.4 mit Hinweis). Damit der Eintritt des Erfolgs auf das pflichtwidrige Verhalten des Täters zurückzuführen ist, wird weiter vorausgesetzt, dass der Erfolg auch vermeidbar war. Dies beurteilt sich nach einem hypothetischen Kausalverlauf. Es wird geprüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Für die Zurechnung des Erfolgs genügt, wenn das Verhalten des Täters min- destens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bil- dete (BGE 135 IV 56 E. 2.1 und 5.1; 134 IV 193 E. 7.3; 115 IV 189 E. 2, je mit Hin- weisen). 3 3.2 Die Beschwerdeführer lassen ausführen, die Staatsanwaltschaft habe eine Würdi- gung der Aussagen vorgenommen und so unerlaubterweise einen Sachverhalt konstruiert. Der Sachverhalt sei erst vom Sachrichter zu würdigen, so insbesondere die Frage, ob für diese Abfahrt spezielle Weisungen gegolten hätten oder ob G.________ im Randbereich der Piste oder allenfalls seitlich neben der Piste durchgefahren sei oder wann und wie der Beschuldigte bemerkt habe, dass zwei Kinder fehlten. Des Weiteren habe die Staatsanwaltschaft das forensische Gutach- ten vom 1. Juni 2015 einseitig gewürdigt und unterdrückt, dass z.B. die Entstehung des Multiorganversagens multifaktoriell nach Sauerstoffmangel, Unterkühlung und Blutverlust gewesen sei sowie dass eine unverzügliche Bergung hätte stattfinden müssen, was nicht der Fall gewesen sei. Indem die Staatsanwaltschaft einen Sachverhalt konstruiert habe, der nicht klar beziehungsweise zweifelsfrei feststehe, habe sie Bundesrecht verletzt. Es sei unklar, ob das Verhalten des Beschuldigten für das Versterben als kausal anzusehen sei. Immerhin stehe im Gutachten, dass «auch bei raschest möglicher medizinischer Intervention der Tod nicht sicher hätte verhindert werden können». Dies impliziere zumindest, dass bei raschest möglicher medizinischer Intervention der Tod hätte verhindert werden können. Zusammen mit der Feststellung, dass auch die Unterkühlung ein Faktor für das Multiorganversa- gen gewesen sei, dränge sich die Frage auf, ob eine sofortige Bergung und damit die Verhinderung der Unterkühlung und gegebenenfalls Verhinderung des Sauer- stoffmangels den Tod hätten verhindern können. Dies sei durch das Sachgericht zu klären. Gleiches gelte für die Fragen der Voraussehbarkeit und Vermeidbarkeit. 3.3 Die Generalstaatsanwaltschaft entgegnet zusammengefasst, der Grundsatz «in dubio pro duriore» besage keineswegs, dass die Staatsanwaltschaft die Beweis- und Rechtslage nicht würdigen dürfe. Vielmehr setze die Beantwortung der Frage, ob ein Tatverdacht erhärtet sei, der eine Anklage rechtfertige, eine Auseinander- setzung mit der Beweis- und Rechtslage voraus (Verweis auf Beschluss des Ober- gerichts des Kantons Bern BK 12 139 vom 9. Januar 2013). Die Staatsanwaltschaft habe den Sachverhalt umfassend abgeklärt, sich ausführlich mit der Beweislage auseinandergesetzt, die Rechtslage gewürdigt und ihren Entscheid entsprechend begründet. Sie sei aufgrund des Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin richti- gerweise zum Schluss gekommen, dass jedes Verhalten des Beschuldigten im Kontext mit der Organisation von Rettung und Bergung nach dem Sturz von G.________ als für deren Versterben nicht kausal angesehen werden müsse. 3.4 Der Beschuldigte macht zusammenfassend geltend, der relevante Sachverhalt sei umfassend abgeklärt worden. Der tragische Tod von G.________ sei aufgrund ih- rer schwersten Sturzverletzungen nicht mehr abzuwenden gewesen. Ihr Entscheid, aus der Kolonnenfahrt auszuscheren und ohne Vorankündigung eine kurze Strecke neben der markierten Piste zu fahren, sei für niemanden, insbesondere nicht für den Beschuldigten, vorherseh- oder vermeidbar gewesen. Ihr Tod wäre auch bei Anwesenheit des Beschuldigten im Zeitpunkt des Sturzes nicht vermeidbar gewe- sen. Aufgrund der in diesem Punkt übereinstimmenden Aussagen sämtlicher Per- sonen, welche sich an der Bergung aus dem Graben beteiligt hätten, sei erwiesen, dass der Beschuldigte G.________ unmöglich alleine hätte aus dem Graben be- freien können. 4 3.5 In der Replik lassen die Beschwerdeführer ergänzen, wäre der Beschuldigte beim Sturz vor Ort gewesen – wie es (neben anderem) seine Pflicht gewesen sei – hätte G.________ unverzüglicher geborgen werden können. So hätte die Unterkühlung respektive die Zeit, in welcher sie kopfüber im Bachbett gelegen habe, minimiert werden können. Damit wären ihre Überlebenschancen wesentlich grösser gewe- sen. Wenn der Beschuldigte tatsächlich beim Fahren immer wieder angehalten und geschaut hätte, ob alle Schülerinnen und Schüler da seien, hätte er bemerken müssen, dass nicht alle Schülerinnen da seien. Er habe dies aber erst beim Treff- punkt bemerkt; zudem erst auf einen Hinweis einer anderen Person hin (EV H.________ vom 17. August 2019, Z. 126 und 267 ff.). Es müsse richterlich geprüft werden, ob der Beschuldigte anlässlich der letzten Abfahrt eine Sorgfaltspflichtver- letzung begangen habe, welche zum Sturz von G.________ geführt habe, respek- tive ob der Sturz bei einer Wahrung der Sorgfaltspflichten hätte vermieden werden können. Auch in Bezug auf die Frage, wo die Piste geendet habe und welcher Be- reich als Randbereich der Piste zu sehen sei, sowie die Frage, wo G.________ letzten Endes durchgefahren sei, habe das Sachgericht zu entscheiden. Der Be- schuldigte habe Schwierigkeiten gehabt, die Klasse zusammenzuhalten, da die Jungen auf Tempo aus gewesen seien (EV Beschuldigter vom 27. April 2016, Z. 270 ff.). Dass kein geordnetes Kolonnenfahren stattgefunden habe, ergebe sich auch aus den Aussagen von I.________ (EV vom 4. März 2017, Z. 185 ff.) sowie ihrem Brief vom 28. Februar 2015. I.________, welche vor G.________ gefahren sei, habe die Skischulgruppe verloren gehabt. Gemäss ihren Aussagen sei der Be- schuldigte vorausgefahren, weil sie es pressant gehabt hätten (Z. 189 f.). Die Klas- se sei auf dieser letzten Abfahrt auseinandergerissen gewesen. G.________ sowie J.________ hätten sich auf diesem Abschnitt der Abfahrt ihre Spur selber suchen müssen. Damit sei es zumindest fraglich, ob eine im Unterricht mit Kindern geeig- nete Organisationsform von Gruppen vorgelegen habe. Die Organisationsform sei nicht situationsbezogen korrekt und zielführend umgesetzt worden. Wenn Zweifel vorlägen, habe die Staatsanwaltschaft keinen Ermessensspielraum, sondern müsse Anklage erheben. Aus dem Gutachten gehe e contrario hervor, dass zumindest ein indirekter Zusammenhang zwischen Sauerstoffmangel und Tod von G.________ bestehe. Der Schluss liege nahe, dass bei einer schnelleren Ber- gung der Sauerstoffmangel viel geringer und der Tod unwahrscheinlicher gewesen wäre. Solch kontroverse Ansichten müssten durch ein Sachgericht geprüft und mit den Akten in Einklang gebracht werden. Zumal gemäss Gutachten mit an Sicher- heit grenzender Wahrscheinlichkeit und damit nicht mit absoluter Sicherheit die Le- berruptur zum Multiorganversagen und damit zum Tod geführt habe, müsse davon ausgegangen werden, dass das unsorgfältige Vorgehen des Beschuldigten die Ge- fahr gesteigert habe, indem die Leberruptur nicht unverzüglich habe behandelt werden können. Falls die Leberruptur tatsächlich durch den Sturz verursacht wor- den sei, müsse davon ausgegangen werden, dass die langandauernde CPR (Car- diopulmonäre Reanimation), welche aufgrund der grossen Zeitspanne bis zur Ber- gung nötig und bis zum Eintreffen ins Spital durchgeführt worden sei, die Leberrup- tur verschlimmert habe. Das Ausmass der Ruptur sei erst im Spital festgestellt worden. Es sei nicht erwiesen, dass die Überlebenschance bezüglich der Leberrup- tur aufgrund des Sturzes direkt bestimmt worden sei. Diese sei massgeblich durch 5 das Verhalten des Beschuldigten durch die «verlorene Zeit» bestimmt worden. Aus der aktenkundigen Publikation «Chirurgische Therapie, prognostische Faktoren und Ergebnisse beim Lebertrauma», Seite 131, sei ersichtlich, dass Leberverlet- zungen mit Moore-Schweregrad V – derselbe Schweregrad wie bei G.________ diagnostiziert worden sei – eine Überlebenschance von 50% eröffnen könne. Diese Publikation berichte über eine Reihenuntersuchung von schweren Leberverletzun- gen infolge von Unfällen. Die reelle Überlebenschance sei hier durch den Zeitver- lust und die damit bedingten, massiven Interventionen (langandauernde CPR und anschliessende Notwendigkeit, infolge der drastischen Unterkühlung ECMO [Extra- korporale Membranoxygenierung] einzusetzen) minimiert worden. Schliesslich sei der Sauerstoffmangel ebenfalls zumindest anteilsmässig für den Tod (mit- )ursächlich gewesen. 3.6 In der Duplik lässt der Beschuldigte zusammengefasst ausführen, bei einer Kolon- nenfahrt mit dem Skilehrer an der Spitze sei es stets so, dass sich dieser beim Sturz eines Schülers aus dem hinteren Bereich der Kolonne deutlich weiter unten am Pistenverlauf befinde. Der zu fahrende letzte Pistenbereich sei zudem äusserst einfach gewesen. Ununterbrochener Sichtkontakt sei nicht erforderlich gewesen. 3.7 3.7.1 Die Verfahrenseinstellung erweist sich als rechtmässig. Der Beschuldigte trägt kei- ne strafrechtliche Verantwortlichkeit am äusserst tragischen Unfalltod von G.________. Das In-Zweifel-Ziehen verschiedener doch insgesamt sehr klarer sachverhaltlicher Umstände in der Replik vermag daran nichts zu ändern. Die Ar- gumente der Generalstaatsanwaltschaft und des Beschuldigten treffen zu. Auf die- se kann vorab verwiesen werden. Auch in strenger Nachachtung der Entschei- dungsregel «in dubio pro duriore» erweist sich die Verurteilungswahrscheinlichkeit des Beschuldigten, würde der (weitestgehend – und soweit relevant ausreichend – geklärte) Sachverhalt durch eine Sachgericht beurteilt werden, als sehr gering. Es scheint angezeigt, den Sachverhalt in zwei Zeitspannen zu unterteilen: diejenige vor dem Sturz und diejenige nach dem Sturz. Wie nachfolgend gezeigt wird, war für den Beschuldigten – und einzig um diesen geht es hier – der Tod von G.________ in beiden Zeitspannen nicht vermeidbar. Ein Fahrlässigkeitsdelikt kann einer Per- son nämlich nur dann zum Vorwurf gemacht werden, wenn diese konkret die Fähigkeit besessen hätte, das mit ihrem sorgfaltswidrigen Verhalten verbundene Risiko eines Erfolgseintritts zu vermeiden – sei es durch Ergreifen entsprechender Vorsichtsmassnahmen oder durch Unterlassen ihrer gefährlichen Handlung. 3.7.2 Zur Situation vor dem Sturz stellt sich die Frage, ob der Beschuldigte insofern eine Sorgfaltspflichtverletzung begangen hat, als er nicht verhindert hatte, dass sich G.________ auf das «Nebenwegli» begab, dort gerade ausfuhr und wenige Se- kunden später in das Bachbett stürzte. Die Generalstaatsanwaltschaft hielt dazu in zutreffender Weise fest: Im Weiteren hielt die Regionale Staatsanwältin zutreffend fest, dass sich aus den Erkenntnissen gemäss dem Gutachten des Institutes für Rechtsmedizin ergebe, dass einzig das Verhindern des Sturzes der G.________ deren Versterben verhindert hätte. G.________ war Teil der Skischulklasse Red Star und gehörte damit der obersten Stufe der Leistungskategorie advanced an. Der Beschuldig- 6 te hatte die Klasse zuvor bereits während der ganzen Woche unterrichtet. Er hatte die Schüler während dieses Unterrichtes angewiesen, auf einander Rücksicht zu nehmen, hinter dem Lehrer her- zufahren und nur neben der Piste zu fahren, wenn der Lehrer dies auch mache. So haben es sowohl J.________ als auch I.________ ausgesagt. J.________ führte bei der staatsanwaltschaftlichen Be- fragung nämlich aus, sie hätten auf einander Rücksicht nehmen sollen. Ferner habe man einfach dem Lehrer hinter herfahren sollen. Eine Nebenstrecke fahren, auf welcher der Skilehrer einem nicht sieht, das sei wohl nicht vorgesehen gewesen. Dies sei auch nie vorgekommen. Aber ein kleiner Schwänker „näbuse“, das sei nicht so schlimm gewesen. Bei der letzten Abfahrt hätten sie nichts Spezielles ma- chen müssen. Sie seien einfach ganz normal in der Kolonne gefahren und der Lehrer habe immer wieder angehalten und geschaut, ob sie alle da seien (pag. 219 f.). I.________ sagte aus, die Regel sei gewesen, dass man einfach hinter einander bleibe und nur neben der Piste fahre, wenn es der Lehrer auch mache (pag. 237). J.________ erklärte zudem, dass sie gesehen habe, wie die verunfallte Person von der Skipiste, wel- che eine leichte Linkskurve machte, rechts von der Skipiste in ein „Nebenwägli“ gefahren sei. Die an- deren Personen seien dem Pistenverlauf gefolgt. Sie habe in der Folge beobachten können, wie die verunfallte Person von dem „Nebenwägli“ in eine Mulde gestürzt sei (pag. 104 Z. 74 ff.). Bei der Staatsanwältin ergänzte sie, dass sie G.________ nicht auf dieses Nebenwegli gefolgt sei. G.________ habe kurz angebremst, um in dieses Nebenwegli einzufahren. Sie (J.________) sei dann aber der normalen Piste gefolgt und sei daher beinahe neben ihr durchgefahren (pag. 226 Z. 298 ff.). Das Gleiche Bild ergibt sich auch aus dem Nachtragsrapport der Kantonspolizei Bern vom 2. April 2015 und der Fotodokumentation: die Unfallendlage befinde sich neben der Skipiste. Die Fahrspur von G.________ führe von der häufig befahrenen Skipiste Nr. ________ in den durch Schneesportler erweiterten Bereich des Pistenrandes und von dort direkt zum Grabenrand des verschneiten Bachbet- tes (pag. 26, pag. 30 und pag. 268 f.). Damit kam die Regionale Staatsanwältin auch zu Recht zum Schluss, dass G.________ auf der im Bereich M.________ coupierten Piste, wo der Skilift die Piste überquert, über einen kleinen Hügel beim Chalet O.________ leicht von der Piste gefahren sein muss. Bei dieser letzten Abfahrt fuhr der Beschuldigte den Schülern auf der Piste voran, welche in nicht so schnellem Tempo normal in der Kolonne fahrend dem Beschuldigten folgten. Kolonnenfahren mit dem Lehrenden zuvorderst ist gemäss Schneesport Schweiz, Bd 1/2010, Schneesportunterricht, S. 105, eine im Unterricht mit Kindern geeignete Organisationsform von Gruppen. Der Beschuldigte instruierte und betreute damit die Schüler ihrem Können und Alter entsprechend und fuhr mit ihnen in einer für den Unterricht von Kindern geeigneten Formation die Abfahrt hinunter. Dass eine Schülerin aus der Gruppe während dem sie ihm hinten nach fuhr, leicht neben die Piste fahren und in einen in ihrer Fahrtrichtung nicht erkennbaren Graben stürzen würde, war für ihn nicht vorhersehbar und konn- te durch ihn nicht vermieden werden […]. Was die Beschwerdeführer diesen Ausführungen entgegenhalten, überzeugt nicht. Der Beschuldigte musste auf diesem abschliessenden, den Skischülern gut be- kannten Teilstück der letzten Abfahrt vor dem Ende der Skischultages nicht näher bei G.________ (und J.________) sein – dies unabhängig davon, ob die Gruppe es pressant gehabt hat oder nicht. Dazu ist etwas auszuholen: Die örtlichen Bege- benheiten bei der Skipiste Nr. ________, N.________-Q.________, sind gerichts- notorisch. Es ist bekannt, wie diese in der Saison 2014/2015 respektive in den nachfolgenden Skisaisons aussah respektive (um-)gebaut war. Ab der P.________ (Restaurationsbetrieb) bis zum Skilift Q.________-N.________ beziehungsweise bis zum Skischulgelände ist die Skipiste Nr. ________ grundsätzlich recht flach (sofern – wie hier – nicht die Piste zur Geschwindigkeitsmessung gewählt wird 7 [siehe dazu auch pag. 263]). Sie entspricht zwar weiter oben am Berg aufgrund der Hangneigung eindeutig einer rot zu markierenden Piste; nach der P.________ (Re- staurationsbetrieb) wären jedoch (nach dem Verständnis der Beschwerdekammer) auch die Voraussetzungen für eine blaue Piste erfüllt. Entsprechend kann es sein (bzw. wird es mit grosser Wahrscheinlichkeit so gewesen sein), dass aufgrund dessen, dass der Beschuldigte relativ zügig (mit den Knaben) voranfuhr, die Mäd- chen hingegen in diesem Flachstück langsamer fuhren und gegebenenfalls kleine Umwege über (bei Kindern sehr beliebte) «Nebenwegli» am Pistenrand nahmen, Letztere innert 10-20 Sekunden relativ weit vom Beschuldigten entfernt waren. Wie gesehen, waren bis zum Pistenende nur noch ein paar hundert Meter zu fahren. Ein solches Auseinanderdriften kann bei praktisch jeder Skischulabfahrt mit fortge- schrittenen Skischülern vorkommen. Dies geschieht auch beim «Kolonne fahren» und selbst wenn alle Schüler in etwa das gleiche Fahrniveau haben. Nämlich eben dann, wenn ein Schüler / eine Schülerin «spontan» die Idee hat, etwas weniger zü- gig zu fahren oder (wie hier G.________) ohne Vorankündigung kleine Umwege über «Nebenwegli» zu wählen. Es kann nicht sein, dass die Lehrperson bei einer Gruppengrösse von acht Kindern unmittelbar wieder anhalten muss, sobald sie feststellt, dass sich jemand aus der Gruppe noch etwas weiter oben am Berg am Fahren befindet. Ein derartiger Unterricht würde mit Blick auf diejenigen Skischüler, welche sich direkt in den Positionen nach dem Skilehrer befinden, nicht funktionie- ren. Sie müssten dauernd unterhalb der Lehrperson wieder anhalten und warten. Vorliegend kann es zudem als erstellt gelten und ist es mit Blick auf den Fahrweg sowie die Topografie sehr gut nachvollziehbar, dass in dem Moment, als G.________ und J.________ auf der Höhe des Chalet O.________ waren, der Be- schuldigte sich bereits am Pistenende befand. Vom Chalet O.________ bis zum Ende der Piste Nr. ________ – dem den Skischülern bestens bekannten Treffpunkt – sind es gemäss «Google Maps» ca. 300-350 Meter bei einer leichten Linkskurve. Der Fahrbereich zwischen Chalet O.________ und dem Pistenende ist überdies praktisch flach (abgesehen vielleicht von den letzten 70 Metern direkt vor dem Ski- liftareal). Insgesamt war es in dieser Situation daher weder notwendig, dass die Kinder in- nerhalb eines Abstands von wenigen (fünf bis fünfzehn) Metern fahren – eine aus- geprägte Kolonnenfahrt also –, noch war es erforderlich, dass der Beschuldigte gar hinter den Kindern hätte fahren müssen, sodass er sie stets und ununterbrochen im Blickfeld gehabt hätte. Die «Organisationsform» war situativ richtig gewählt. Wie gesagt, handelte es sich für Skischüler mit dem Niveau «Red Star» im Bereich des Unfalls um sehr einfaches Gelände (siehe auch pag. 265-272). Die Abfahrt vom N.________ ist zwar nur für fortgeschrittene Skifahrer geeignet. Dies jedoch auf- grund der oberen zwei Drittel des Berges, nicht aber nach der P.________ (Re- staurationsbetrieb). Der Beschuldigte konnte nicht vermeiden – selbst wenn er et- was näher am Geschehen gewesen wäre und G.________ in dem Moment, als sie auf das «Nebenwegli» auffuhr, gesehen hätte –, dass sie beim Chalet O.________ «geradeaus» (anstatt zurück auf die breite Piste) fuhr und in das Bachbett fiel. Mit grösster Wahrscheinlichkeit hätte in diesem Moment nicht einmal ein lauter Ruf, sie solle sofort vom Nebenweg zurück auf die Piste kommen, genützt, da ihre Fahrt ab dem Nebenweg auf der Höhe des Chalet O.________ bis zum Sturzort – freilich 8 abhängig von der Geschwindigkeit – eine bis höchstens vier Sekunden gedauert hat. An diesem Ergebnis ändert ebenfalls nichts, dass die Beschwerdeführer die Feststellung, wo die markierte Piste geendet hat und welcher Bereich als Randbe- reich der Piste zu betrachten ist, in Zweifel ziehen. Dem Beschuldigten kann kein strafrechtlich relevantes fehlerhaftes Verhalten angelastet werden, selbst wenn die Beschwerdeführer in diesem Kontext richtig liegen würden. Alsdann erfolgte wie erwähnt der Sturz ins Bachbett, welcher die Situation extrem veränderte. Auf diese zweite Zeitspanne ist abschliessend einzugehen. 3.7.3 Die Generalstaatsanwaltschaft führte dazu richtig aus: Eine Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung setzt neben einer Sorgfaltspflichtverletzung – wie bereits ausgeführt – voraus, dass der Unfall bei der Beachtung der geforderten Sorgfalt hätte vermieden wer- den können. Das Kriterium der Vermeidbarkeit bildet nämlich die Maximalgrenze der Anforderungen, die im Zusammenhang mit der Sorgfaltspflichtbemessung überhaupt an einen potenziellen Täter ge- stellt werden dürfen. Dementsprechend muss es dem Normadressaten grundsätzlich möglich sein, durch sein Verhalten den Eintritt des voraussehbaren Erfolges zu vermeiden. Würde von jedem Normadressaten erwartet, stets jede denkbare unerwünschte Folge seines Tuns zu vermeiden, so würde damit möglicherweise Unmögliches verlangt. Richtigerweise ist demnach bei der Bemessung der Sorgfaltspflicht den menschlichen Fähigkeiten Rechnung zu tragen. Die Erfüllung der gestützt auf Art. 12 Abs. 3 StGB bemessenen Sorgfaltspflicht muss möglich sein, u.a. auch mit Blick auf die vor- gegebenen zeitlichen Verhältnisse […]. Dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin vom 1. Juni 2015 lässt sich entnehmen, dass die berichtete Auffindlage der G.________ mit dem unter der Schneedecke und womöglich unter Wasser befindlichen Kopf über eine Verlegung der Atemwege zu einer Sauerstoffmangelversorgung der Organe geführt haben dürfte. Aufgrund des weiteren Verlaufs nach der Bergung und der morphologischen Befunden würden sie jedoch davon ausgehen, dass die- ser Sauerstoffmangel nicht direkt todesursächlich war (pag. 325). Dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin vom 7. Juli 2017 lässt sich sodann weiter entnehmen, dass der Tod von G.________ Folge eines multifaktoriell bedingten Multiorganversagens gewesen sei (Ausfall mehrerer lebenswich- tiger Organsysteme). Auslöser sei die durch den Unfall verursachte höchstgradige Zerreissung der Leber gewesen, die einer mit dem Leben unvereinbaren Körperzerstörung nahekomme. Durch die Verletzung dieses lebenswichtigen Organs und die Verletzung grosser venöser Gefässe, unter ande- rem der unteren Hohlvene, sei es zu einem massiven Blutverlust mit der Folge eines Kreislaufscho- ckes sowie einer massiven Blutgerinnungsstörung gekommen. Dies habe zu einer zunehmenden Sauerstoffminderversorgung aller lebenswichtigen Organe geführt, was ein Multiorganversagen nach sich gezogen habe. Die Leberzerreissung hätte jederzeit vor der medizinischen Notfallversorgung be- reits zum Tode führen können. Die Tatsache, dass der Tod nicht bereits am Unfallort eingetreten sei, dürfte auf den Umstand zurückzuführen sein, dass G.________ sich bis zur Bergung in Kopftieflage befand und unterkühlt war (Hypothermie). Sowohl die maximale Schocklagerung (Kopftieflage), als auch die Hypothermie dürften die Sauerstoffminderversorgung des Gehirns in der Akutphase abge- mildert haben. Beeinträchtigend könnte sich in dieser Lage jedoch ausgewirkt haben, dass es bei G.________ möglicherweise zu einer Verlegung der Atemöffnungen mit einer dadurch bedingten Sauerstoffminderversorgung des Gehirns gekommen sein könnte. Dies lasse sich jedoch nicht objek- tiv verifizieren. Somit habe G.________ zusätzlich zur Leberzerreissung mit der Folge eines massiven Blutverlustes und einer unbeherrschbaren Blutgerinnungsstörung eine Unterkühlung und einen nicht evaluierbaren hypoxischen (durch Sauerstoffmangelversorgung bedingt) Hirnschaden erlitten. Letzte- rer habe vielfältige Ursachen, die sich ähnlich wie das Ausmass dieser Schädigung nicht differenzie- 9 ren lassen würden. In Betracht zu ziehen sei die mögliche Verlegung der Atemöffnungen über einen unbekannten Zeitraum, der Herz-Kreislauf-Stillstand (Asystolie) nach Bergung über einen unbekann- ten Zeitraum sowie der protrahierte Kreislaufschock im Rahmen der notfallmedizinischen Massnah- men (pag. 350). Auf Frage, unter welchen Umständen der Eintritt des Todes hätte vermieden werden können, lautete die Antwort mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht. Aufgrund der schwerwiegenden, im Rahmen des Skiunfalls erlittenen Verletzungen der G.________ war aus rechtsmedizinischer Sicht von einer hoffnungslosen Prognose auszugehen (pag. 351). Auf weitere Frage, mit wie hoher Wahr- scheinlichkeit hätte der Tod bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäss a) - d) vermieden werden können, lautete die Antwort mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht. Aufgrund des massiven Verletzungsbildes (höchstgradige Zerstörung der Leber mit massivem Blutverlust bei un- stillbarer Blutung), was nahe an einer mit dem Leben nicht vereinbarenden Körperzerstörung ist, be- standen für G.________ keine realistischen Überlebenschancen (pag. 352). Im Ergänzungsgutachten vom 22. Februar 2018 wurde sodann noch die Frage gestellt, ob bei unmittelbarer Bergung und not- fallmedizinischer Versorgung (Helikopterarzt) und Überführung ins Inselspital zur Versorgung durch die Spezialisten die Blutung der Leber von G.________ hätte gestillt werden können, wenn auf den Einsatz des ECMO-Geräts und der damit verbundenen Blutverdünnung hätte verzichtet werden kön- nen. Die Antwort war, nein. Aufgrund des massiven Blutverlustes kam es nachweislich zu einer schwerwiegenden Entgleisung der Blutgerinnung (unabhängig von der späteren Blutverdünnung zur ECMO-Anlage), was im Zusammenhang mit der höchstgradigen Leberberstung eine erfolgverspre- chende Blutstillung aussichtslos machte. Die Blutung bei G.________ resultierte nicht nur aus zerris- senen grösseren Gefässen (Lebervenen, untere Hohlvene), sondern auch diffus und grossflächig aus dem zerrissenen Lebergewebe (pag. 380). Aus den Gutachten ergibt sich damit klar, dass der Auslö- ser für das multifaktoriell bedingte Multiorganversagens die durch den Unfall verursachte höchstgradi- ge Zerreissung der Leber war und dass der Todeseintritt auch unter Ergreifung von unverzüglichen Massnahmen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht hätte verhindert werden können. Die Relevanz kann nur bejaht, wenn das unsorgfältige Vorgehen des Täters die Gefahr erheblich (mindestens mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit oder mit an Sicherheit grenzende Wahr- scheinlichkeit) gesteigert hat. Ein wie auch immer vom Beschuldigten nach dem Sturz an den Tag ge- legtes unsorgfältiges Verhalten (wie z.B. dass er den Überblick über die Schüler verloren habe oder dass er das Fehlen von G.________ nicht sofort bemerkt habe) hat die Gefahr nicht erheblich gestei- gert. Damit hat die Regionale Staatsanwältin die Relevanz einer möglichen Sorgfaltspflichtverletzung, welche der Beschuldigte nach dem Sturz von G.________ im Zusammenhang mit der Organisation der Rettung und Bergung begangen haben könnte, zu Recht verneint. Diesen Darlegungen ist auch mit Blick auf die replicando vorgebrachten beschwer- deführerischen Argumente nur Weniges beizufügen. Der Sachverhalt ist nämlich insofern erstellt, als G.________ beim Sturz eine äussert schwere Leberverletzung erlitt. Diese steht eindeutig im Zentrum der Überlegungen. Aus juristischer Sicht ist abermals auf das Element der «individuellen Vermeidbarkeit des tatbestandsmäs- sigen Erfolgs» zu fokussieren. Das Bundesgericht hielt in einem aktuellen Urteil (6B_258/2018 vom 24. Januar 2019) in Erwägung 2.3 fest: […] Erforderlich ist zudem, dass der Taterfolg vermeidbar war. Dies ist der Fall, wenn er nach einem hypothetischen Kausalver- lauf bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Für die Zurechnung des Erfolgs genügt, dass das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildete (BGE 135 IV 56 E. 2.1; 134 IV 193 E. 7.3; Urteil 6B_351/2017 vom 1. März 2018 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Das Bundesgericht orientiert sich mithin an der 10 sogenannten Wahrscheinlichkeitstheorie. Auf den vorliegenden Fall übertragen stellt sich folgende Frage: Wäre der Tod von G.________ bei pflichtgemässem Verhalten des Beschuldigten nach dem Sturz mit einem hohen Grad an Wahr- scheinlichkeit ausgeblieben? Die Antwort ist – wie bereits die Generalstaatsanwalt- schaft einlässlich ausführte – nein. Die Beschwerdeführer machen in der Replik auf S. 5 zwar geltend: Zumal gemäss Gutachten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit und damit nicht mit absoluter Sicherheit die Leberruptur zum Multiorganversagen und damit zum Tod geführt hat, muss davon ausgegangen werden, dass das unsorgfältige Vorgehen des Beschuldigten die Gefahr gesteigert hat, indem die Leberruptur nicht unverzüglich behandelt werden konnte auf- grund der verzögerten Bergung. Sie orientieren sich damit an der Risikoerhöhungstheo- rie. Massgebend ist indes die Wahrscheinlichkeitstheorie. Nach der Wahrschein- lichkeitstheorie kann nicht eine «absolute Sicherheit» gefordert werden, zumal ein solcher Nachweis kaum je ernsthaft gelingen (geschweige denn juristisch verlangt werden) kann. Das rechtsmedizinische Gutachten vom 1. Juni 2015 geht mit Blick auf die Wahrscheinlichkeit einer möglichen Vermeidung der Todesfolge sehr weit, indem dort formuliert ist (pag 351): Unter welchen Umständen hätte der Eintritt des Todes vermieden werden können? Die Antwort lautet mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht. Aufgrund der schwerwiegenden, im Rahmen des Skiunfalls erlittenen Verletzungen der G.________ war aus rechtsmedizinischer Sicht von einer hoffnungslosen Prognose auszugehen. Siehe auch pag. 380 [Ergänzungsgutachten vom 22. Februar 2018]: Hätte bei unmit- telbarer Bergung und notfallmedizinischer Versorgung (Helikopterarzt) und Überführung ins Inselspital zur Versorgung durch die Spezialisten die Blutung der Leber von G.________ gestillt werden können, wenn auf den Einsatz des ECMO-Geräts und der damit verbundenen Blutverdünnung hätte verzichtet werden können? Die Antwort lautet Nein. Aufgrund des massiven Blutverlustes kam es nachweislich zu einer schwerwiegenden Entgleisung der Blutgerinnung (unabhängig von der späteren Blutverdün- nung zur ECMO-Anlage), was im Zusammenhang mit der höchstgradigen Leberberstung eine er- folgsversprechende Blutstillung aussichtslos machte. Die Blutung von G.________ resultierte nicht nur aus zerrissenen grösseren Gefässen (Lebervenen, untere Hohlvene), sondern auch diffus und grossflächig aus dem zerrissenen Lebergewebe. In Zahlen ausgedrückt wird die hier ge- wählte Formulierung «mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit» prozentual bei gegen 99% anzusiedeln sein. Mehr «Klarheit» kann in einem naturwissen- schaftlichen Gutachten nicht verlangt werden. Wenn – wie hier (was im Übrigen auch von keiner Seite behauptet wird) – keine triftigen Gründe bestehen, ist seitens der Strafbehörden von einer gutachterlichen Expertise nicht abzuweichen. Die Be- schwerdekammer stützt sich folglich auf das Gutachten. Davon ausgehend war der Tod von G.________ für den Beschuldigten nicht vermeidbar. Was die Beschwerdeführer ferner zu eigentlichen Sachverhaltsvariationen im Zu- sammenhang mit der wissenschaftlichen Publikation «Chirurgische Therapie, pro- gnostische Faktoren und Ergebnisse beim Lebertrauma» vorbringen, vermag an der Richtigkeit der angefochtenen Verfügung nichts zu ändern. Diese doch insge- samt unrealistischen Sachverhaltsvarianten erschöpfen sich in Mutmassungen und vermögen keinen begründeten Tatverdacht gegen den Beschuldigten zu erzeugen. Zusammengefasst kann mit Blick auf eine allfällige Sorgfaltspflichtverletzung gefol- gert werden, dass die Leberverletzung von G.________ ab dem ersten Moment nach ihrem tragischen Sturz derart schwer war, dass der Eintritt des Todes für den Beschuldigten unabhängig der Dauer bis zur Bergung nicht vermeidbar gewesen 11 ist. Zumindest – und dies ist letztlich in diesem Verfahrensstadium relevant – wäre die Wahrscheinlichkeit eines Freispruchs des Beschuldigten bei einer Beurteilung durch das Sachgericht deutlich höher als ein Schuldspruch, sodass die Verfah- renseinstellung rechtlich korrekt war. 4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzu- weisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer unter solidari- scher Haftbarkeit kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 i.V.m. 418 Abs. 2 StPO). Des Wei- teren hat der Beschuldigte Anspruch auf Entschädigung seiner Aufwendung für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO). Diese wird vom Kanton Bern ausgerichtet. Die Kostennote von Rechtsanwalt B.________ gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. 12 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2‘000.00, werden den Be- schwerdeführern 1 und 2 unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. 3. Dem Beschuldigten wird für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Ent- schädigung von CHF 2‘692.50 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. 4. Zu eröffnen: - den Straf- und Zivilklägern/Beschwerdeführern 1+2, beide v.d. Rechtsanwalt D.________ - dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, Staatsanwältin K.________ (mit den Akten) Bern, 18. Juli 2019 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber: Müller i.V. Gerichtsschreiberin Lustenberger Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 13