9. Aus den dargelegten Gründen ist die Beschwerde unbegründet und somit abzuweisen. Es handelt sich – wenn schon – um eine zivilrechtliche Angelegenheit. 10. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). 8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.