8. Der Beschwerdeführer beantragt ferner einen Augenschein vor Ort, um festzustellen, wie sich der Sachverhalt im Gelände darstellt. Dieser Antrag ist abzuweisen. Umstritten ist wie gesehen insbesondere die Frage, was der Beschuldigte wusste und wollte; über derartige innere Tatsachen lässt sich nicht im eigentlichen Sinne Beweis führen. Entsprechend würde ein Augenschein vor Ort offenkundig keine strafrechtlich relevanten Erkenntnisse bringen, die zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen den Beschuldigten führen könnten.