Aus seinen Argumenten in der Replik vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Selbst wenn dieser Tannenwald (teilweise) auf dem Grundstück des Beschwerdeführers gewesen wäre, so läge dennoch sicherlich nicht mehr als ein fahrlässiges Handeln vor, wobei eine fahrlässige Sachbeschädigung wie gesehen nicht strafbar ist. In einem Wald beziehungsweise im steilen Gelände ist die Grundstücksgrenze nicht, wie öfters im bewohnten Gebiet, durch einen feinsäuberlichen geraden Zaun oder ähnlichem gekennzeichnet. Dafür, dass der Beschuldigte eventualvorsätzlich auf dem