Ein Grossteil der Tannen sei diesen Herbst abgeholzt worden. Der Beschwerdeführer habe – aufgrund des vermassten Planes vom 29. November 2018 – diesen Frühling mit dem Ingenieur das Gelände ausgemessen und feststellen können, dass sämtliche Tannen auf seinem Grundstück gestanden hätten. 7.4 Auch diesbezüglich ist der Tatbestand der Sachbeschädigung eindeutig nicht erfüllt. Es kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft verwiesen werden (vorne E. 7.2). Aus seinen Argumenten in der Replik vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.