Die Grenze gehe nicht wie behauptet neben den Tannen durch, sondern schneide das Waldstück. Somit sei davon auszugehen, dass sich die vom Beschuldigten gerodeten Tannen auf seinem Grundstück befunden hätten oder er zumindest davon habe ausgehen dürfen. 7.3 In der Replik lässt der Beschwerdeführer ergänzen, die Behauptung der Generalstaatsanwaltschaft sei falsch. Auf dem Plan sei ersichtlich, dass sämtliche Tannen auf dem Grundstück des Beschwerdeführers stünden. Zudem treffe es nicht zu, dass die Tannen vorher abgeholzt worden seien. Ein Grossteil der Tannen sei diesen Herbst abgeholzt worden.