Er behaupte bloss weiterhin, die Tannen gehörten noch zum Grundstück Nr. E.________. Anlässlich seiner Einvernahme am 22. Oktober 2018 habe der Beschwerdeführer auf einem Plan eingezeichnet, um welchen Tannenwald es gehe. Ein Blick auf den der Beschwerde beigelegten Plan (Beilage Nr. 7) zeige jedoch, dass sich die Tannen im oberen Bereich dieses Waldstücks noch auf dem Grundstück Nr. 120 befinden würden und nicht wie vom Beschwerdeführer behauptet auf seinem Grundstück. Die Grenze gehe nicht wie behauptet neben den Tannen durch, sondern schneide das Waldstück.