Er wende gegen die Anschuldigung des Beschwerdeführers indessen ein, die Parzelle habe noch gar nicht dem Beschwerdeführer gehört, als er die Tannen im unteren Bereich gerodet habe. Die oberen Tannen habe er diesen Herbst umgetan. Diese seien auf der anderen Seite der Grenze auf seiner Parzelle (EV Beschuldigter vom 27. November 2018, Z. 176 ff.). Mit diesen Ausführungen habe sich der Beschwerdeführer nicht auseinandergesetzt. Er behaupte bloss weiterhin, die Tannen gehörten noch zum Grundstück Nr. E.________.