7. Ad Abholzung Tannenwald als Sachbeschädigung 7.1 Im Zusammenhang mit der Abholzung des Tannenwaldes wendet der Beschwerdeführer ein, dieser habe sich auf seinem Grundstück Nr. E.________ befunden. Er sei sich dessen bereits bei seiner Einvernahme vom 22. Oktober 2018 sicher gewesen. 7.2 Die Generalstaatsanwaltschaft entgegnet, der Beschuldigte bestreite die Abholzung des Tannenwaldes auf der Parzelle Nr. E.________ nicht. Er wende gegen die Anschuldigung des Beschwerdeführers indessen ein, die Parzelle habe noch gar nicht dem Beschwerdeführer gehört, als er die Tannen im unteren Bereich gerodet habe.